Impfberechtigung in der Kinder - und Jugendhilfe
Sportbünde, Landesfachverbände und Sportvereine, deren Jugendorganisationen eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vorliegen haben bzw. die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind, können den hauptamtlich, nebenamtlich oder ehrenamtlich Tätigen ihrer Jugendorganisation eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, dass sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und dementsprechend zur dritten Impfgruppe zählen (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV, § 4 Abs. 1 Nr. 8).